Die Mitgliedschaft

- Kennenlernen: mehrfacher Besuch von Informationsveranstaltungen
- Teilnahme an Kennenlerntreffen, Erhalt des Infopaketes
- Formlosen Aufnahmeantrag an die Genossenschaft
- Treffen mit Vorstand und evtl. weiteren Mitgliedern der Genossenschaft
- Unterschrift der Beitrittserklärung

Nach einem Abstimmungsprozess mit der Gemeinschaft entscheidet der Vorstand formal.

a) Personen, die in der Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen
b) andere natürliche und juristische Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft interessiert ist.

Nein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats können auch nur investierende Mitglieder zugelassen werden.

Ein Geschäftsanteil in Höhe von 500 € ist einzuzahlen.

Damit werden administrative Kosten gedeckt

Durch Kündigung zum Jahresende mit 2-jähriger Frist

Zusätzlich zum ersten Genossenschaftsanteil sind wohnungsbezogene Pflichtanteile in Höhe von 25% der Einstandskosten zu übernehmen.

Ja, die Mitgliedschaft geht auf die Erben über und endet mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

Ja, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft schuldhaft oder unzumutbar verletzt.

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